BFH - Urteil vom 09.09.1994
III R 17/93
Normen:
AO (1977) § 227 ; BKGG § 44e; BVerfGG § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 1 ; EStG § 54 (i.d.F. des StÄndG 1991);
Fundstellen:
BFHE 175, 395
BStBl II 1995, 8
DB 1995, 301
DStZ 1995, 87
NJW 1995, 1048

BFH - Urteil vom 09.09.1994 (III R 17/93) - DRsp Nr. 1995/1027

BFH, Urteil vom 09.09.1994 - Aktenzeichen III R 17/93

DRsp Nr. 1995/1027

»1. Beschränkt der Gesetzgeber eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung, die er aufgrund einer Entscheidung des BVerfG treffen muß, auf die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle, so besteht in den anderen Fällen in der Regel kein Anspruch auf Erlaß der bei einer Anwendung der rückwirkenden Regelung zuviel gezahlten Steuern. 2. Offen bleibt, ob bei der rückwirkenden Neuregelung der Kinderfreibeträge für 1983 bis 1985 die Rechtslage anders ist, wenn der Steuerpflichtige rechtzeitig statt der Steuerbescheide (wegen der Kinderfreibeträge) die Kürzung des Kindergeldes für diese Jahre angefochten hat und nach § 44e BKGG schlechter gestellt ist als er es nach § 54 EStG i.d.F. des StÄndG 1991 wäre.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; BKGG § 44e; BVerfGG § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 1 ; EStG § 54 (i.d.F. des StÄndG 1991);

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet und wurde in den Streitjahren (1983 und 1985) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre wurden für seine drei Kinder Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 432 DM berücksichtigt.