BFH - Urteil vom 09.11.1994
I R 68/92
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 1995, 615
BFHE 176, 239
BStBl II 1995, 336
DB 1995, 654
DStZ 1995, 374
KTS 1995, 442
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 09.11.1994 (I R 68/92) - DRsp Nr. 1995/4353

BFH, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen I R 68/92

DRsp Nr. 1995/4353

»1. Grundstücke, die ein Kreditinstitut zur Vermeidung höherer Forderungsausfälle ersteigert, sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. 2. Die Rechtsprechung des BFH zur retrograden Ermittlung des Einzelveräußerungspreises läßt für derartige Grundstücke eine Minderung des voraussichtlichen Veräußerungserlöses um die künftig zu zahlenden (Spar-)Zinsen und einen banküblichen Unternehmergewinn nicht zu. Dasselbe gilt im Regelfall für die künftig auf die Grundstücke entfallenden Gemeinkosten. 3. Ein Grundstück kann nicht wie eine unverzinsliche Forderung abgezinst werden.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Sparkasse, erwarb im Wege von Zwangsversteigerungen zur Vermeidung höherer Forderungsausfälle Immobilien. Zum 31. Dezember 1986 ermittelte sie den Wertansatz für fünf dieser Grundstücke in der Handels- und Steuerbilanz nach folgendem, vom Sparkassen- und Giroverband vorgeschriebenen Bewertungsschema:

1. künftig erzielbar erscheinender Verkaufspreis

2. ./. Betrag der Abzinsung (Zinssatz 5,5 % vom angenommenen Verkaufszeitpunkt)

= 3. Wert am Bilanzstichtag

abzüglich:

4. Kosten der Fertigstellung

5. Kosten für die Behebung von Mängeln oder entsprechende Abschläge

6. Kosten für die Verwertung

7. Kosten für die Vermarktung

zuzüglich: