BFH - Urteil vom 10.02.2005
V R 56/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4593/00

BFH - Urteil vom 10.02.2005 (V R 56/03) - DRsp Nr. 2005/15077

BFH, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen V R 56/03

DRsp Nr. 2005/15077

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Transportunternehmen in Form einer GmbH Luxemburger Rechts. Ihre Geschäftsführer X und Y sowie Z wohnen in Deutschland.

Mit Antrag vom 24. Juni 1998 begehrte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuerbeträgen aus Leasingraten für das Streitjahr 1997 wegen der Überlassung von acht LKW für 48 Monate. Das Anschreiben zum Vergütungsantrag wurde von der in Deutschland ansässigen X-GmbH & Co. gefertigt; unterschrieben hatte der Prokurist H im Namen dieser inländischen Gesellschaft. Die Geschäftsführer der Komplementärin der X-GmbH & Co. sind X und Y sowie A. Dem Antrag war eine Kopie des Leasingvertrags zwischen der Klägerin (Leasingnehmer) und der C-Leasing GmbH (Leasinggeber) beigefügt; darin hatte die X-GmbH & Co. die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag neben der Klägerin als Gesamtschuldner mit übernommen. Aus einem beigefügten Kontoauszug ergibt sich, dass die Klägerin die Leasingraten von einem Konto der B-Bank in ... hatte abbuchen lassen.