BFH - Urteil vom 10.03.1993
I R 118/91
Normen:
EStG §§ 4 Abs. 4, 6a ;
Fundstellen:
BB 1993, 1511
BFHE 171, 53
BStBl II 1993, 604
DStR 1993, 1137
DStZ 1993, 600
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 10.03.1993 (I R 118/91) - DRsp Nr. 1996/9716

BFH, Urteil vom 10.03.1993 - Aktenzeichen I R 118/91

DRsp Nr. 1996/9716

»Eine Versorgungszusage kann im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Arbeitgeber-Ehegatte vergleichbaren anderen Angestellten seines Betriebs keine vergleichbaren Versorgungszusagen erteilt.«

Normenkette:

EStG §§ 4 Abs. 4, 6a ;

Gründe:

I.

1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1976 in M eine Wirtschaftsprüfer-, Rechtsanwalts- und Steuerberatungspraxis. Er ermittelte seinen Gewinn durch Vermögensvergleich. Der Wohnsitz des Klägers und seiner Ehefrau (Frau A) befand sich in R.

Frau A, geboren 1934, war seit 01.06.1965 in der Kanzlei des Klägers tätig. Sie war mit Schreibarbeiten und mit der Führung der Finanz- und Lohnbuchhaltung beschäftigt. Neben anderen Personen war in der Kanzlei des Klägers ferner Frau H tätig, die im wesentlichen Schreibarbeiten erledigte. Nach dem Arbeitsvertrag vom 15.06.1965 sollte an Frau A für die Jahre des Praxisaufbaus keine Vergütung bezahlt werden. Dafür sollte ihre Arbeitsleistung "später durch eine Pensionszusage abgegolten werden, wenn sich die Kanzlei günstig entwickeln sollte und Herr ... (Kläger) hierzu wirtschaftlich in der Lage ist".

Mit laufenden Gehaltszahlungen sollte jedoch spätestens fünf Jahre nach Beginn des Arbeitsverhältnisses begonnen werden.