BFH - Urteil vom 10.03.1993
I R 93/92
Normen:
AO (1977) § 169, § 171 Abs. 3, § 367 ;
Fundstellen:
BB 1995, 712
BFHE 175, 481
BStBl II 1995, 165
DB 1995, 510
DStZ 1995, 255
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 10.03.1993 (I R 93/92) - DRsp Nr. 1995/3228

BFH, Urteil vom 10.03.1993 - Aktenzeichen I R 93/92

DRsp Nr. 1995/3228

»Ein nicht eingeschränkter Rechtsbehelfsantrag hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs und nicht nur hinsichtlich des Teilbetrags, der im angefochtenen Steuerbescheid festgesetzt worden ist. Das FA darf daher bei einem uneingeschränkten Rechtsbehelfsantrag die Steuerfestsetzung auch noch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers ändern, wenn es ihn zuvor auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 169, § 171 Abs. 3, § 367 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) gaben ihre Einkommensteuererklärung für 1981 im Jahr 1983 ab. Mit Bescheid vom November 1983 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest, ohne die Einkünfte der Kläger aus einer Kommandit-Beteiligung zu berücksichtigen. Im Dezember 1983 legten die Kläger ohne Begründung Einspruch gegen diesen Bescheid ein.

Nach der Mitteilung des Feststellungs-Finanzamtes über die Einkünfte aus der Beteiligung erließ das FA am 4. September 1984 einen Änderungsbescheid, mit dem es gleichzeitig den Ausbildungsfreibetrag für den Sohn der Kläger kürzte.