I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) gaben ihre Einkommensteuererklärung für 1981 im Jahr 1983 ab. Mit Bescheid vom November 1983 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest, ohne die Einkünfte der Kläger aus einer Kommandit-Beteiligung zu berücksichtigen. Im Dezember 1983 legten die Kläger ohne Begründung Einspruch gegen diesen Bescheid ein.
Nach der Mitteilung des Feststellungs-Finanzamtes über die Einkünfte aus der Beteiligung erließ das FA am 4. September 1984 einen Änderungsbescheid, mit dem es gleichzeitig den Ausbildungsfreibetrag für den Sohn der Kläger kürzte.
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