BFH - Urteil vom 10.04.2002
VI R 154/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1138
BFH/NV 2002, 865
BFHE 198, 559
BStBl II 2002, 779
DB 2002, 1139
DStR 2002, 898
Vorinstanzen:
FG Hessisches,

BFH - Urteil vom 10.04.2002 (VI R 154/00) - DRsp Nr. 2002/7320

BFH, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen VI R 154/00

DRsp Nr. 2002/7320

»1. Die Rechtsprechung, dass Verwaltungspauschalen nach dem Regelungsverständnis der Verwaltung auszulegen sind, gilt nicht für solche Verwaltungsanweisungen, die lediglich gesetzesauslegenden Charakter haben. 2. Ob Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit zu gewähren sind, entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde zum Streitjahr 1998 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er machte als bei der Flughafen Frankfurt/Main AG tätiger Rettungsassistent Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Fahrtätigkeit in Höhe von (225 Tage zu 10 DM =) 2 250 DM als Werbungskosten geltend, deren Berücksichtigung der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ablehnte.