Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde zum Streitjahr 1998 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er machte als bei der Flughafen Frankfurt/Main AG tätiger Rettungsassistent Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Fahrtätigkeit in Höhe von (225 Tage zu 10 DM =) 2 250 DM als Werbungskosten geltend, deren Berücksichtigung der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ablehnte.
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