BFH - Urteil vom 10.04.2002
VI R 66/98
Normen:
EStG § 25 Abs. 3 S. 4 ; AO (1977) § 150 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1138
BFH/NV 2002, 834
BFHE 198, 62
BStBl II 2002, 455
DB 2002, 1140
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 10.04.2002 (VI R 66/98) - DRsp Nr. 2002/7321

BFH, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen VI R 66/98

DRsp Nr. 2002/7321

»Kehrt ein ausländischer Arbeitnehmer auf Dauer in sein Heimatland zurück, so kann dessen Einkommensteuer-Erklärung ausnahmsweise durch einen Bevollmächtigten unter Offenlegung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet werden.«

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 3 S. 4 ; AO (1977) § 150 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein rumänischer Staatsangehöriger, war im Streitjahr 1991 vom 2. April bis 31. Dezember als Bauarbeiter in Deutschland beschäftigt. Am 30. Juli 1993 ging beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eine Einkommensteuer-Erklärung für 1991 zusammen mit der Lohnsteuerkarte des Klägers ein. Die Erklärung war vom jetzigen Klägervertreter und Prozessbevollmächtigten des Klägers (Steuerberater T), der auch an der Anfertigung der Steuererklärung mitgewirkt hatte, unterschrieben worden. Im Laufe des Veranlagungsverfahrens wurden --nach Aufforderung durch das FA-- verschiedene Bescheinigungen von Steuerberater T nachgereicht.

Am 16. November 1993 ging beim FA eine (berichtigte) Einkommensteuer-Erklärung für 1991 ein, die wiederum von Steuerberater T unterzeichnet war. Dieser Erklärung lag eine Vollmacht des Klägers bei, die Steuerberater T u.a. dazu bevollmächtigte, die Steuererklärung (für 1993) zu unterschreiben.