Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein rumänischer Staatsangehöriger, war im Streitjahr 1991 vom 2. April bis 31. Dezember als Bauarbeiter in Deutschland beschäftigt. Am 30. Juli 1993 ging beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eine Einkommensteuer-Erklärung für 1991 zusammen mit der Lohnsteuerkarte des Klägers ein. Die Erklärung war vom jetzigen Klägervertreter und Prozessbevollmächtigten des Klägers (Steuerberater T), der auch an der Anfertigung der Steuererklärung mitgewirkt hatte, unterschrieben worden. Im Laufe des Veranlagungsverfahrens wurden --nach Aufforderung durch das FA-- verschiedene Bescheinigungen von Steuerberater T nachgereicht.
Am 16. November 1993 ging beim FA eine (berichtigte) Einkommensteuer-Erklärung für 1991 ein, die wiederum von Steuerberater T unterzeichnet war. Dieser Erklärung lag eine Vollmacht des Klägers bei, die Steuerberater T u.a. dazu bevollmächtigte, die Steuererklärung (für 1993) zu unterschreiben.
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