BFH - Urteil vom 10.05.1994
IX R 26/89
Normen:
EStG (1981) § 7 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3, § 9, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 55
BStBl II 1994, 902
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 10.05.1994 (IX R 26/89) - DRsp Nr. 1995/1122

BFH, Urteil vom 10.05.1994 - Aktenzeichen IX R 26/89

DRsp Nr. 1995/1122

»1. Das FG hat auch eine Steuerfestsetzung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (§ 164 AO 1977), in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. 2. Wird ein Gebäude im Anschluß an den Erwerb umgebaut, so kommt für entfernte Gebäudeteile eine AfA nur in Betracht, wenn der Erwerber im Zeitpunkt der Anschaffung keine Umbauabsicht hatte, die entfernten Gebäudeteile einen abgrenzbaren Niederschlag in den Anschaffungskosten gefunden haben und ihr Wert nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist.«

Normenkette:

EStG (1981) § 7 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3, § 9, § 21 ;

Gründe: