I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat eine im Jahr 1985 geborene Tochter, die sich im Jahr 2005 in Ausbildung befand.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter ab Januar 2005 auf, da deren Einkünfte und Bezüge voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag im Jahr 2005 von 7 680 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung) überschritten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
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