I. Für das Halten eines für den Kläger am 2. März 1983 zugelassenen PKW setzte das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 24. März 1983 unbefristet Kraftfahrzeugsteuer nach dem Satz von 14,40 DM/100 ccm Hubraum fest. Mit Bescheid vom 17. März 1986 wurde die Kraftfahrzeugsteuer gemäß §
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