BFH - Urteil vom 10.07.2002
X R 89/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 2, 4 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 441
BStBl II 2003, 72
DB 2003, 1483
NJW 2003, 1480
NZM 2003, 169
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 7124/96

BFH - Urteil vom 10.07.2002 (X R 89/98) - DRsp Nr. 2002/16217

BFH, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen X R 89/98

DRsp Nr. 2002/16217

»1. Eine für sich gesehen nicht förderfähige Maßnahme ist im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme nur dann mitbegünstigt, wenn zwischen ihr und einer förderfähigen Ausbau-/Erweiterungsmaßnahme ein zwangsläufiger Zusammenhang besteht. Insoweit begründen weder der bloße zeitliche Zusammenhang noch die gemeinsame baurechtliche Behandlung in einem Bauantrag und einer Baugenehmigung eine einheitliche Baumaßnahme. 2. Die danach geforderte Zwangsläufigkeit kann sich aus bautechnischen Gegebenheiten (bautechnischer Zusammenhang) oder aus baurechtlichen Verpflichtungen ergeben.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 2, 4 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das von ihnen und ihren beiden 1975 und 1980 geborenen Kindern seit 1978 bewohnte Einfamilienhaus hatten sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen.

1992 bauten sie das Dachgeschoss aus, in dem unter Einbau einer Dachgaube 40 qm zusätzliche Wohnfläche (ein Wohnzimmer, ein Arbeitszimmer, ein Abstellraum und eine Toilette) geschaffen wurden.