I. Durch notariell beurkundeten Vertrag erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) das Eigentum an einem Grundstück. Veräußerin war die Treuhandanstalt. Danach erwarb sie durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29. Januar 1992 ein auf diesem Grundstück befindliches Werkstattgebäude. Veräußerin war die A-Genossenschaft. Der Kaufpreis betrug 190000 DM.
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