I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit dem Streitjahr (1978) verheiratet. Sie haben ihren Wohnsitz in Berlin (West). Die Klägerin ist Bürovorsteherin in der ...praxis des Klägers. Im Streitjahr erhielt die Klägerin einen Jahresarbeitslohn. Darüber hinaus bekam sie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfreie Zuschläge nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Auf den Arbeitslohn einschließlich der Zuschläge erhielt die Klägerin Berlinzulage nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung.
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