BFH - Urteil vom 11.01.1991
III R 104/87
Normen:
BerlinFGBerlinFG (a.F.) § 21 Abs. 1 S. 3, 4, § 28 Abs. 1, Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BB 1991, 828
BFHE 163, 295
BStBl II 1991, 501
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 11.01.1991 (III R 104/87) - DRsp Nr. 1996/10898

BFH, Urteil vom 11.01.1991 - Aktenzeichen III R 104/87

DRsp Nr. 1996/10898

»Gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 BerlinFG ist auf die Tarifermäßigung bei der Einkommensteuer auch die auf steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlte Berlinzulage anzurechnen.«

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (a.F.) § 21 Abs. 1 S. 3, 4, § 28 Abs. 1, Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit dem Streitjahr (1978) verheiratet. Sie haben ihren Wohnsitz in Berlin (West). Die Klägerin ist Bürovorsteherin in der ...praxis des Klägers. Im Streitjahr erhielt die Klägerin einen Jahresarbeitslohn. Darüber hinaus bekam sie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfreie Zuschläge nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Auf den Arbeitslohn einschließlich der Zuschläge erhielt die Klägerin Berlinzulage nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung.