Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm an der Steuerberaterprüfung 1990 teil. Im Anschluß an die mündliche Prüfung am 12. April 1991 eröffnete ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, daß er nach dessen Entscheidung die Prüfung nicht bestanden habe. Am 19. März 1992 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzministerium) unter Aufhebung des mündlichen Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung zu verpflichten, ihm ein Zeugnis über das Bestehen der Steuerberaterprüfung 1990 zu erteilen. Hinsichtlich der Klagefrist vertrat er die Auffassung, diese sei wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden, so daß nach § 55 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die noch nicht abgelaufene Jahresfrist zur Anwendung gelange.
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