BFH - Urteil vom 11.01.1994
VII R 53/93
Normen:
DVStB § 28 Abs. 1 S. 3, Abs. 2; FGO §§ 47 Abs. 1, 55 ; VwGO § 58 ;
Fundstellen:
BB 1994, 780
BFHE 173, 298
BStBl II 1994, 358
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 11.01.1994 (VII R 53/93) - DRsp Nr. 1996/10005

BFH, Urteil vom 11.01.1994 - Aktenzeichen VII R 53/93

DRsp Nr. 1996/10005

»Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die mündliche Eröffnung des Ergebnisses der Steuerberaterprüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB auch ohne Erteilung einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Prüfungsentscheidung in Lauf setzt.«

Normenkette:

DVStB § 28 Abs. 1 S. 3, Abs. 2; FGO §§ 47 Abs. 1, 55 ; VwGO § 58 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm an der Steuerberaterprüfung 1990 teil. Im Anschluß an die mündliche Prüfung am 12. April 1991 eröffnete ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, daß er nach dessen Entscheidung die Prüfung nicht bestanden habe. Am 19. März 1992 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzministerium) unter Aufhebung des mündlichen Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung zu verpflichten, ihm ein Zeugnis über das Bestehen der Steuerberaterprüfung 1990 zu erteilen. Hinsichtlich der Klagefrist vertrat er die Auffassung, diese sei wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden, so daß nach § 55 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die noch nicht abgelaufene Jahresfrist zur Anwendung gelange.