BFH - Urteil vom 11.01.1995
II R 78/93
Normen:
DB/EigenheimVO § 15 Abs. 7; DDR: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 714
BFHE 176, 461
BStBl II 1995, 270
DB 1995, 858
DStZ 1995, 379
VIZ 1995, 356
Vorinstanzen:
BezirksG Potsdam,

BFH - Urteil vom 11.01.1995 (II R 78/93) - DRsp Nr. 1995/4366

BFH, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen II R 78/93

DRsp Nr. 1995/4366

»Der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück, das mit einem Eigenheim bebaut ist, war nicht nach § 15 Abs. 7 DB/EigenheimVO von der Grunderwerbsteuer befreit.«

Normenkette:

DB/EigenheimVO § 15 Abs. 7; DDR: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. April 1990 erwarben der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau zu gemeinschaftlichem Eigentum ein bisher volkseigenes Grundstück, das mit einem Eigenheim bebaut war. Veräußerer war die Gemeinde X. Der Kaufpreis betrug... Mark (M) der ehemaligen DDR. Nach dem Vertragstext sollte davon --der Wertermittlung eines Sachverständigen entsprechend-- auf das Eigenheim ein Betrag von... M entfallen. Der Kaufpreis für den Erwerb des Bodens sollte... M betragen, entsprechend der Feststellung des Rats des Kreises über einen Quadratmeterpreis von... M. Der Eigentumsübergang wurde am 23. Mai 1990 im Grundbuch eingetragen. Zum Erwerbszeitpunkt waren der Kläger und seine Ehefrau als Angestellte tätig.