I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. April 1990 erwarben der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau zu gemeinschaftlichem Eigentum ein bisher volkseigenes Grundstück, das mit einem Eigenheim bebaut war. Veräußerer war die Gemeinde X. Der Kaufpreis betrug... Mark (M) der ehemaligen DDR. Nach dem Vertragstext sollte davon --der Wertermittlung eines Sachverständigen entsprechend-- auf das Eigenheim ein Betrag von... M entfallen. Der Kaufpreis für den Erwerb des Bodens sollte... M betragen, entsprechend der Feststellung des Rats des Kreises über einen Quadratmeterpreis von... M. Der Eigentumsübergang wurde am 23. Mai 1990 im Grundbuch eingetragen. Zum Erwerbszeitpunkt waren der Kläger und seine Ehefrau als Angestellte tätig.
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