BFH - Urteil vom 11.02.1993 (VI R 66/91) - DRsp Nr. 1996/9668
BFH, Urteil vom 11.02.1993 - Aktenzeichen VI R 66/91
DRsp Nr. 1996/9668
»Bezieht ein Steuerpflichtiger neben seinem Grundgehalt zusätzlich nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandszulagen, sind seine Werbungskosten regelmäßig zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen entspricht.«