BFH - Urteil vom 11.02.1994
III R 50/92
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BVerfGG §§ 79 Abs. 2, 82 Abs. 1 ; EStG § 54 (i.d.F. des StÄndG 1991); FGO § 122 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1994, 710
BFHE 173, 383
BStBl II 1994, 389
JuS 1995, 653
NJW 1994, 2720
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 11.02.1994 (III R 50/92) - DRsp Nr. 1996/10024

BFH, Urteil vom 11.02.1994 - Aktenzeichen III R 50/92

DRsp Nr. 1996/10024

»Beschränkt der Gesetzgeber eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung, die er aufgrund einer Entscheidung des BVerfG treffen muß, auf die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle, so besteht kein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Bescheide. Die Beschränkung der Rückwirkung auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Fälle ist verfassungsgemäß.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BVerfGG §§ 79 Abs. 2, 82 Abs. 1 ; EStG § 54 (i.d.F. des StÄndG 1991); FGO § 122 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet und wurde in dem im Revisionsverfahren allein noch offenen Streitjahr 1985 mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Mit dieser hat er vier 1971 bis 1978 geborene Kinder. Ferner hat der Kläger ein weiteres 1968 geborenes Kind, welches sich im Jahr 1985 in der Ausbildung befand und bei der Mutter gemeldet war.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1985 erging im Jahre 1986. Der Bescheid wurde bestandskräftig.