BFH - Urteil vom 11.03.2003
IX R 55/01
Normen:
AO (1977) § 42 Abs. 1, 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 35
BB 2003, 1425
BB 2003, 1473
BFH/NV 2003, 1106
BFHE 202, 15
BStBl II 2003, 627
DB 2003, 1416
DStR 2003, 1117
NZM 2003, 687
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 8104/97

BFH - Urteil vom 11.03.2003 (IX R 55/01) - DRsp Nr. 2003/8692

BFH, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen IX R 55/01

DRsp Nr. 2003/8692

»Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 liegt nicht vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen vermietet.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 Abs. 1, 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie bewohnen die Erdgeschosswohnung eines ihnen jeweils zu 1/2 gehörenden Zweifamilienhauses. Sie sind ferner Miteigentümer zu je 1/2 eines weiteren Zweifamilienhauses. Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1992 Geschäftsführer einer GmbH in einem ca. 100 km entfernt liegenden Ort. Dort bezog er als Zweitunterkunft zunächst eine von der GmbH zur Verfügung gestellte Wohnung und kehrte an den Wochenenden wieder in die Familienwohnung zurück. Die Klägerin ist Hausfrau. Sie erzielt gemeinsam mit dem Kläger Einkünfte aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung des von ihnen zum Teil selbstgenutzten Hauses sowie aus der Vermietung des weiteren Zweifamilienhauses.