BFH - Urteil vom 11.06.1997
X R 144/95
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1990
BFHE 183, 445
BStBl II 1997, 621
DB 1997, 2582
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 11.06.1997 (X R 144/95) - DRsp Nr. 1997/7182

BFH, Urteil vom 11.06.1997 - Aktenzeichen X R 144/95

DRsp Nr. 1997/7182

»Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) nur abziehbar, wenn die Schule nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I.

Der Sohn der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchte im Streitjahr 1991 die N-Schule, eine nach nordrhein-westfälischem Schulrecht betriebene Ergänzungsschule. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 begehrten die Kläger den Abzug von 30 v.H. des hierfür bezahlten Schulgeldes in Höhe von insgesamt 6720 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 1991 die Schulgeldzahlung nicht, da das nordrhein-westfälische Landesrecht die Anerkennung von allgemeinbildenden Ergänzungsschulen nicht vorsehe.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sei verfassungskonform auszulegen; "anerkannt" sei eine allgemeinbildende Ergänzungsschule, wenn durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden könne. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 648 abgedruckt.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.