I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendete im Streitjahr 1984 der Stadt A zur Weiterleitung an den Golfclub H. -e.V. 7000 DM zu. Die Stadt bestätigte den Erhalt der Zuwendung und --unter Hinweis auf das für den Golfclub zuständige Finanzamt und die Steuernummer-- weiter, daß der Betrag als Spende für den benannten Golfclub verwendet werde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ die geltend gemachte Spende im Einkommensteuerbescheid für 1984 vom 8. Januar 1986 gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Abzug zu.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|