BFH - Urteil vom 11.06.1997
X R 77/94
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1990
BFHE 183, 432
BStBl II 1997, 615
DB 1997, 2582
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1994, 873),

BFH - Urteil vom 11.06.1997 (X R 77/94) - DRsp Nr. 1997/7183

BFH, Urteil vom 11.06.1997 - Aktenzeichen X R 77/94

DRsp Nr. 1997/7183

»Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) nur abziehbar, wenn die Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt worden ist.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I.

Die Tochter der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte im Streitjahr 1991 den Orientierungslehrgang für Krankengymnastik an der L-Schule in W. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 begehrten die Kläger den Abzug von 30 v.H. des für vier Monate an die Schule bezahlten Schulgeldes in Höhe von insgesamt 2360 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 1991 die Schulgeldzahlung nicht.