BFH - Urteil vom 11.06.1997 (XI R 77/96) - DRsp Nr. 1997/7187
BFH, Urteil vom 11.06.1997 - Aktenzeichen XI R 77/96
DRsp Nr. 1997/7187
»1. Mietereinbauten und -umbauten, die ein Mieter in gemieteten Räumen auf eigene Rechnung vornimmt, sind als materielle, dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter zu aktivieren, und zwar als bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn der Mieter sachenrechtlicher Eigentümer ist (Scheinbestandteile nach § 95BGB) oder eine Betriebsvorrichtung (§ 68 Abs. 2 Nr. 2BewG) des Mieters besteht, oder als unbewegliche Wirtschaftsgüter unter dem Gesichtspunkt des besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs oder des wirtschaftlichen Eigentums (ständige Rechtsprechung).2. Aufwendungen, die für Mietereinbauten und sonstige Bauten auf fremdem Grund und Boden (vgl. § 266 Abs. 2 A. II. 1. HGB) vorgenommen werden, können unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums nach allgemeinen Regeln abgesetzt werden, sofern (zumindest) der Steuerpflichtige die Kosten getragen hat, den Bau tatsächlich nutzt und ihm --dem Steuerpflichtigen-- bei Beendigung der Nutzung ein Entschädigungsanspruch zusteht (BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; BGH-Urteil vom 6. November 1995 II ZR 164/95, BB 1996, 155).«