I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1998 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im August 2000 führte das FA die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1998 durch. Dabei berücksichtigte es einen Verlustrücktrag in Höhe von xxx.xxx DM aus dem Folgejahr. Mit Bescheid vom 31. August 2000 setzte es die Einkommensteuer 1998 auf xxx.xxx DM fest. Die nachzuzahlende Einkommensteuer 1998 nach Abzug von Steuerabzugsbeträgen und vorab geleisteten Vorauszahlungen betrug xxx.xxx DM.
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