I. Der 1991 geborene Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte in den Streitjahren 1998 und 1999 die X-Schule. Die X-Schule befindet sich im Inland und gehört zum Hauptquartier der amerikanischen Streitkräfte in Europa. Der Sohn der Kläger besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft sowie, ebenso wie die Klägerin, die US-amerikanische.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte das von den Klägern bezahlte Schulgeld in Höhe von 10 108 DM im Jahr 1998 und in Höhe von 20 935 DM im Jahr 1999 nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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