BFH - Urteil vom 11.09.1986 (IV R 11/83) - DRsp Nr. 1996/12282
BFH, Urteil vom 11.09.1986 - Aktenzeichen IV R 11/83
DRsp Nr. 1996/12282
»Enthält die Rechtsbehelfsschrift keine eindeutige und zweifelsfreie Kennzeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts i.S. des § 357 Abs. 3AO (1977), ist bei Ermittlung des wirklichen Willens davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der nach Lage der Sache angefochten werden muß, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.«