BFH - Urteil vom 11.09.2008
VI R 63/04
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2018
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14/02

BFH - Urteil vom 11.09.2008 (VI R 63/04) - DRsp Nr. 2008/19079

BFH, Urteil vom 11.09.2008 - Aktenzeichen VI R 63/04

DRsp Nr. 2008/19079

Gründe:

A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute für das Streitjahr (1999) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Rechtsanwalt und Steuerberater. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit keine Werbungskosten geltend. Das seinerzeit für die Besteuerung der Kläger zuständige Finanzamt X (FA X) ermittelte bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit durch Ansatz des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 2 000 DM nach § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr legten die Kläger Einspruch ein und beantragten unter Hinweis auf das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg (Abgeordnetengesetz --AbgG BW--), einen Betrag in Höhe von 31,86 % des Bruttogehalts des Klägers steuerfrei zu stellen.