I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, deren Geschäftsführer die Bilanzbuchhalterprüfung abgelegt hat, betreibt ein gewerbliches Buchführungsunternehmen. Ihre Dienstleistungen gegenüber den Kunden erstrecken sich auch auf die Einrichtung der Buchführungsorganisation einschließlich der Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplans und die Beratung hierüber und die Errichtung der Lohnbuchhaltung. Bei der Einrichtung der Lohnbuchhaltung wird der betreute Betrieb zunächst je nach Größenordnung einem der drei zur Verfügung stehenden Buchhaltungsprogramme zugeordnet. Innerhalb dieses Programms werden dann die nach den jeweiligen Lohnarten betrieblich erforderlichen Konten zugeteilt.
Das FA erließ gegen die Klägerin folgende Verfügung:
"1. Der Buchführungs GmbH wird die Hilfeleistung in Steuersachen in folgenden Punkten untersagt:
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