BFH - Urteil vom 12.01.1988
VII R 60/86
Normen:
AO (1977) § 119 Abs. 3, 4, §§ 125, 127 ; StBerG § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 -5, § 6 Nr. 3, 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 393
BStBl II 1988, 380
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 12.01.1988 (VII R 60/86) - DRsp Nr. 1996/12912

BFH, Urteil vom 12.01.1988 - Aktenzeichen VII R 60/86

DRsp Nr. 1996/12912

»Das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe nach dem StBerG umfaßt auch die Einrichtung der Finanzbuchhaltung (Erstellung des Kontenplanes) und die Einrichtung der Lohnbuchhaltung (Einrichtung der Lohnkonten). Mechanische Arbeitsgänge und steuerlich irrelevante Hilfeleistungen bei der Einrichtung dieser Buchhaltungen sind von dem Privileg ausgenommen.«

Normenkette:

AO (1977) § 119 Abs. 3, 4, §§ 125, 127 ; StBerG § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 -5, § 6 Nr. 3, 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, deren Geschäftsführer die Bilanzbuchhalterprüfung abgelegt hat, betreibt ein gewerbliches Buchführungsunternehmen. Ihre Dienstleistungen gegenüber den Kunden erstrecken sich auch auf die Einrichtung der Buchführungsorganisation einschließlich der Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplans und die Beratung hierüber und die Errichtung der Lohnbuchhaltung. Bei der Einrichtung der Lohnbuchhaltung wird der betreute Betrieb zunächst je nach Größenordnung einem der drei zur Verfügung stehenden Buchhaltungsprogramme zugeordnet. Innerhalb dieses Programms werden dann die nach den jeweiligen Lohnarten betrieblich erforderlichen Konten zugeteilt.

Das FA erließ gegen die Klägerin folgende Verfügung:

"1. Der Buchführungs GmbH wird die Hilfeleistung in Steuersachen in folgenden Punkten untersagt: