Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Sie betreibt seit einer Betriebsverlegung im Jahre 1964 auf einem in dem beplanten Bereich eines Industriegebietes der Gemeinde X gelegenen und in ihrem Eigentum stehenden Betriebsgelände eine Gärtnerei (Anzucht von Jungpflanzen und Großhandel). Das Betriebsgelände bestand grundbuchrechtlich aus den Grundstücken FlNr. 83/3 mit 41 427 qm (Grundstück a) und FlNr. 105/l mit 34 695 qm (Grundstück b); es war zunächst durch eine Bundesstraße und seit 1977 durch die neu errichtete A-Straße, die an das Grundstück a angrenzt und parallel zur Bundesstraße verläuft, mit dem übrigen Verkehrsnetz verbunden. Das Grundstück b bildete --von der Betriebseinfahrt an der A-Straße gesehen-- den hinteren Teil des Betriebsgeländes.
Später wurde die B-Straße eingerichtet, die quer zur A-Straße verläuft. Das Grundstück a wurde dadurch zum Eckgrundstück.
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