BFH - Urteil vom 12.01.1995
IV R 3/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1287
BFHE 177, 52
BStBl II 1995, 632
DB 1995, 1371
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 12.01.1995 (IV R 3/93) - DRsp Nr. 1995/5489

BFH, Urteil vom 12.01.1995 - Aktenzeichen IV R 3/93

DRsp Nr. 1995/5489

»Beiträge für die Zweiterschließung eines Betriebsgrundstücks durch eine weitere Straße sind nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu aktivieren, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigeren Lage erhöht.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Sie betreibt seit einer Betriebsverlegung im Jahre 1964 auf einem in dem beplanten Bereich eines Industriegebietes der Gemeinde X gelegenen und in ihrem Eigentum stehenden Betriebsgelände eine Gärtnerei (Anzucht von Jungpflanzen und Großhandel). Das Betriebsgelände bestand grundbuchrechtlich aus den Grundstücken FlNr. 83/3 mit 41 427 qm (Grundstück a) und FlNr. 105/l mit 34 695 qm (Grundstück b); es war zunächst durch eine Bundesstraße und seit 1977 durch die neu errichtete A-Straße, die an das Grundstück a angrenzt und parallel zur Bundesstraße verläuft, mit dem übrigen Verkehrsnetz verbunden. Das Grundstück b bildete --von der Betriebseinfahrt an der A-Straße gesehen-- den hinteren Teil des Betriebsgeländes.

Später wurde die B-Straße eingerichtet, die quer zur A-Straße verläuft. Das Grundstück a wurde dadurch zum Eckgrundstück.