BFH - Urteil vom 12.04.1994
IIl R 66/89
Normen:
InvZulG (1982) § 4b Abs. 2 S. 1 Nr. 1c, bb, § 5 Abs. 6 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf (EFG 1989 531),

BFH - Urteil vom 12.04.1994 (IIl R 66/89) - DRsp Nr. 1995/1149

BFH, Urteil vom 12.04.1994 - Aktenzeichen IIl R 66/89

DRsp Nr. 1995/1149

»Die Verbleibensvoraussetzung in § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c, bb InvZulG 1982 ist nur erfüllt, wenn das betreffende Wirtschaftsgut während des gesamten Dreijahreszeitraumes ununterbrochen zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Inland gehört. Eine auch nur vorübergehende Überführung in das Umlaufvermögen eines Händlers ist daher zulagenschädlich.«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4b Abs. 2 S. 1 Nr. 1c, bb, § 5 Abs. 6 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahre 1982 (Streitjahr) für sein Speditionsunternehmen fünf MAN-LKW. Ende des Jahres 1983 und zu Beginn des Jahres 1984 gab er diese Fahrzeuge anläßlich der Anschaffung fünf anderer LKW wieder an die Firma MAN zurück.

Diese nahm die (Alt-)Fahrzeuge in Zahlung und veräußerte sie ihrerseits in eigenem Namen an verschiedene, andere inländische Unternehmen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt-) --FA-- gewährte dem Kläger zunächst antragsgemäß für die im Jahre 1982 angeschafften und ausgelieferten Fahrzeuge Investitionszulage. Nachdem das FA im Jahre 1986 Kenntnis von der Rück- und Inzahlunggabe der Fahrzeuge erlangt hatte, änderte es am 14. April 1986 den ursprünglichen Zulagenbescheid gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) und forderte Investitionszulage in Höhe von ... DM zurück.