I. Streitig ist die Verpflichtung der Arbeitgeberin zum Lohnsteuereinbehalt, soweit ihre Arbeitnehmer Einkaufsrabatte von der Arbeitgeberin nahestehenden anderen Gesellschaften erhielten.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Fotolabor. A war an der Gesellschafterin der Klägerin, der C-AG, mit 33,67 % beteiligt. Weiter war er atypisch still an der Klägerin beteiligt. Die Geschäftsführung der Klägerin oblag der A-C Stiftung, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand A war.
A war weiter an den zur B Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften beteiligt. Das waren im Einzelnen die D-KG, die E-KG, die F-KG sowie die G-KG. A war an diesen Unternehmen jeweils als Kommanditist zu 100 % oder zu 98 % beteiligt. An den Verwaltungsgesellschaften der drei erstgenannten Kommanditgesellschaften war er zu 100 % beteiligt. Weiter hielt die F-KG 66,67 % der G-KG.
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