BFH - Urteil vom 12.06.1986
VII R 103/83
Normen:
AO (1977) §§ 37, 218 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 1
BStBl II 1986, 702
JuS 1987, 501
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 12.06.1986 (VII R 103/83) - DRsp Nr. 1996/12190

BFH, Urteil vom 12.06.1986 - Aktenzeichen VII R 103/83

DRsp Nr. 1996/12190

»Eine auf Steuererstattung gerichtete Leistungsklage ist nur begründet; wenn der Erstattungsanspruch durch einen Bescheid i.S. des § 218 Abs. 1 AO (1977) festgesetzt worden ist. Auch ein Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO (1977)) kann Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sein.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 37, 218 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Abrechnung in dem gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1980, der im maschinellen Verfahren erstellt wurde, weist eine Überzahlung in Höhe von 14.809 DM aus. Der im Bescheid ausgedruckte Hinweis "Das Guthaben wird ... in Kürze erstattet" ist handschriftlich durchgestrichen und durch den handschriftlichen Hinweis "Bitte Anlage beachten" ersetzt worden. Die dem Steuerbescheid beigefügte Anlage enthält nach dem Eingangssatz "Der überzahlte Betrag von 14.809 DM wurde auf Anweisung der Vollstreckungsstelle wie folgt verrechnet: ..." eine Aufstellung über die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) vorgenommene Verrechnung. Die Anlage ist weder mit dem Namen der erlassenden Behörde noch mit einer Unterschrift versehen.