BFH - Urteil vom 12.07.1990 (IV R 137-138/89) - DRsp Nr. 1996/11710
BFH, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen IV R 137-138/89
DRsp Nr. 1996/11710
»Ausgaben eines Zahnarztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3EStG für die Beschaffung von Zahngold bilden auch dann Betriebsausgaben, wenn der angeschaffte Goldvorrat den Verbrauch für einige Jahre deckt. Dies setzt jedoch voraus, daß der Goldvorrat während einer übersehbaren Zeit verbraucht werden kann und später auch tatsächlich verbraucht wird.«