Die inzwischen verstorbene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebte mit ihrem bereits am 14. Januar 1989 verstorbenen Ehegatten in Gütergemeinschaft. Beide bewirtschafteten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den die Klägerin im Jahre 1959 im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihren Eltern übernommen hatte. Der Gewinn wurde seit dem 1. Juli 1983 durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt und in den Streitjahren 1987 und 1988 einheitlich und gesondert festgestellt. Die Hofstelle befand sich auf einem 6 621 qm großen Grundstück der FlNr. 2383 in A. Aus diesem Grundstück hatten die Ehegatten einen unbebauten, 2 660 qm großen, als Obstgarten genutzten Teil abgetrennt und unter der FlNr. 2383/1 am 18. April 1988 für 1 576 800 DM verkauft.
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