BFH - Urteil vom 12.09.2007
VIII R 38/04
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 37
GmbHR 2007, 1342
Vorinstanzen:
FG Münster - 1 K 5537/01 E, F - 25.2.2004,

BFH - Urteil vom 12.09.2007 (VIII R 38/04) - DRsp Nr. 2007/21171

BFH, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen VIII R 38/04

DRsp Nr. 2007/21171

Gründe:

I. Die als Eheleute zusammen veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren die steuermindernde Berücksichtigung nachträglicher Aufwendungen für eine wesentliche, vom Kläger in seinem Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer GmbH in den Streitjahren 1998 und 1999.

Der Kläger war Gründungsgesellschafter der P-GmbH mit einer Beteiligung von 50 v.H. am Stammkapital. 1993 veräußerte er seine Beteiligung an der bereits im Vorjahr überschuldeten P-GmbH an den Mitgesellschafter zum Preis von 0 DM. Zusätzlich musste er sich verpflichten, eine Darlehensverbindlichkeit der P-GmbH gegenüber der Sparkasse D in Höhe von 1,2 Mio. DM zur Ablösung von betrieblichen Kreditverpflichtungen zu übernehmen.

Die für das Darlehen in der Folgezeit von ihm entrichteten Zinsen in Höhe von 61 878 DM für 1998 und von 60 904 DM für 1999 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Einkommensteuerbescheide vom 12. September 2000 und 25. Oktober 2000) an.