BFH - Urteil vom 12.10.1994
II R 4/91
Normen:
BewG (1965) § 12 Abs. 1, 3, § 15 Abs. 1 ; GrEStG (1983) § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 176, 56
BStBl II 1995, 69
DB 1995, 307
DStZ 1995, 189

BFH - Urteil vom 12.10.1994 (II R 4/91) - DRsp Nr. 1995/1005

BFH, Urteil vom 12.10.1994 - Aktenzeichen II R 4/91

DRsp Nr. 1995/1005

»1. Leistungen aus einem Grundstückskaufvertrag sind gemäß § 322 Abs. 1 BGB Zug um Zug auszutauschen. § 12 Abs. 3 BewG erfaßt daher im Bereich der Grunderwerbsteuer nur solche Fälle, in denen der Grundstücksverkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt hat und trotzdem vereinbarungsgemäß die Kaufpreiszahlung des Käufers zinslos hinausgeschoben wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Januar 1989 II R 103/85. BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427). 2. "Verzichtet" der Käufer eines Grundstücks im Kaufvertrag auf das ihm durch die §§ 320, 322 BGB gewährte Recht, den Kaufpreis erst im Zuge der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung (Übereignung und Übergabe des Grundstücks) erbringen zu müssen, indem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, so gewährt er dem Verkäufer einen als Entgelt i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG anzusehenden geldwerten Vorteil in Gestalt der vorzeitigen Kapitalnutzungsmöglichkeit.«

Normenkette:

BewG (1965) § 12 Abs. 1, 3, § 15 Abs. 1 ; GrEStG (1983) § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit Kaufvertrag vom 1. September 1987 erwarb die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) das Grundstück X in Y. Der Kaufpreis betrug 1 Mio. DM und war wie folgt zu entrichten: