I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewohnte im Streitjahr 1979 mit seiner Ehefrau das ihm gehörende im Königreich der Niederlande belegene Einfamilienhaus. Er erzielte in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und kehrte täglich vom Arbeitsort an seinen Wohnort zurück. Die Ehefrau erzielte im Königreich der Niederlande Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger stellte nach § 5 des Ausführungsgesetzes zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande -AGGrenzg NL-) vom 21. Oktober 1980 (BGBl I 1980, 1999, BStBl I 1980, 725) bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich 1979. Aus dem Antrag ergibt sich u.a. folgendes:
Arbeitslohn der Ehefrau
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