BFH - Urteil vom 12.11.1986
I R 268/83
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 50a Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
BFHE 148, 453
BStBl II 1987, 372
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 12.11.1986 (I R 268/83) - DRsp Nr. 1996/12424

BFH, Urteil vom 12.11.1986 - Aktenzeichen I R 268/83

DRsp Nr. 1996/12424

»1. Verfaßt ein Schriftsteller einen Roman im Inland und vergibt er 13 Jahre später, nachdem er seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat, die Verfilmungsrechte an dem Roman an eine inländische Filmverlagsgesellschaft zur Verwertung im Inland, so unterliegen die Einkünfte aus dem Verfilmungsvertrag einer Quellensteuer gemäß § 50a Abs. 4 S. 3 EStG nur in Höhe von 15 v. H. 2. § 50a Abs. 4 S. 2 EStG (= Quellensteuer in Höhe von 25 v. H.) fände Anwendung, wenn die schriftstellerische Tätigkeit nicht im Inland ausgeübt worden wäre.«

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 50a Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die als Filmverlagsgesellschaft die Herstellung von Kinofilmen betreibt, erwarb mit Vertrag vom 21. April 1975 nebst Nachtrag vom 23. April 1975 von dem S die Verfilmungsrechte an dem Roman "...........".

S, der bei Abschluß des Verfilmungsvertrages seinen Wohnsitz im Ausland hatte, hatte den Roman im Inland geschrieben, als er hier noch unbeschränkt steuerpflichtig war, und die Verlagsrechte am 26. November 1961 an den X-Verlag übertragen.