BFH - Urteil vom 13.01.1994
IV R 117/92
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1994, 688
BFHE 173, 336
BStBl II 1994, 454
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 13.01.1994 (IV R 117/92) - DRsp Nr. 1996/10014

BFH, Urteil vom 13.01.1994 - Aktenzeichen IV R 117/92

DRsp Nr. 1996/10014

»Wird ein Bausparvertrag vor Auszahlung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen aus einem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt, so darf in den Einlagewert nicht der kapitalisierte Differenzbetrag zwischen marktüblichem Zins und verbilligtem Zins für Bauspardarlehen eingerechnet werden.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) eröffnete im Jahre 1987 eine Praxis als Arzt für Allgemeinmedizin. Er ermittelt sein Betriebsergebnis durch Einnahmeüberschußrechnung. Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 1987 beantragten die Kläger die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben. Dabei handelte es sich um die Darlehensgebühr und den Zinsaufwand für ein Bauspardarlehen sowie den Einlagewert eines Bausparvertrages in Höhe von 10.689 DM. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: