Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) eröffnete im Jahre 1987 eine Praxis als Arzt für Allgemeinmedizin. Er ermittelt sein Betriebsergebnis durch Einnahmeüberschußrechnung. Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 1987 beantragten die Kläger die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben. Dabei handelte es sich um die Darlehensgebühr und den Zinsaufwand für ein Bauspardarlehen sowie den Einlagewert eines Bausparvertrages in Höhe von 10.689 DM. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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