Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH beschäftigte im Streitjahr 1988 zehn Monteure, die auf Großbaustellen eingesetzt waren. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 8 330 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Nach einer Bescheinigung der GmbH war der Kläger an 238 Tagen mehr als zwölf Stunden auf Baustellen beruflich unterwegs.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt--FA--) berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung keine Mehraufwendungen des Klägers für Verpflegung.
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