BFH - Urteil vom 13.01.1995
VI R 82/94
Normen:
EStG (1987) § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 § 3 Nr. 16 § 4 Abs. 5 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1272
BB 1995, 661
BFHE 176, 419
BStBl II 1995, 324
DB 1995, 710
DStZ 1995, 152
DStZ 1995, 408
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 13.01.1995 (VI R 82/94) - DRsp Nr. 1995/4369

BFH, Urteil vom 13.01.1995 - Aktenzeichen VI R 82/94

DRsp Nr. 1995/4369

»Es besteht in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG sowie § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei einer Auswärtstätigkeit.«

Normenkette:

EStG (1987) § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 § 3 Nr. 16 § 4 Abs. 5 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH beschäftigte im Streitjahr 1988 zehn Monteure, die auf Großbaustellen eingesetzt waren. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 8 330 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Nach einer Bescheinigung der GmbH war der Kläger an 238 Tagen mehr als zwölf Stunden auf Baustellen beruflich unterwegs.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt--FA--) berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung keine Mehraufwendungen des Klägers für Verpflegung.