BFH - Urteil vom 13.02.1990
IX R 334/87
Normen:
FGO §§ 68, 74, 123 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1548
BB 1990, 1694
BFHE 160, 295
BStBl II 1990, 694
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 13.02.1990 (IX R 334/87) - DRsp Nr. 1996/13541

BFH, Urteil vom 13.02.1990 - Aktenzeichen IX R 334/87

DRsp Nr. 1996/13541

»Ein während des Revisionsverfahrens ergangener Änderungsbescheid kann vom Kläger auch dann noch gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden, wenn der Kläger gegen den Änderungsbescheid zunächst Einspruch eingelegt und das FA bereits eine - noch nicht bestandskräftige - Einspruchsentscheidung erlassen hat.«

Normenkette:

FGO §§ 68, 74, 123 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Sie erwarben zu Beginn des Streitjahres 1977 ein bebautes Grundstück. Der auf das Gebäude entfallende Kaufpreisanteil betrug 126.207 DM. Noch vor dem Bezug renovierten die Kläger das Haus, das sie 1981 für 650.000 DM wieder veräußerten. Im einzelnen fielen im Streitjahr 1977 Aufwendungen für den Dachdecker und Spengler in Höhe von 24.523,48 DM und für den Einbau von Schallschutzfenstern in Höhe von 10.000 DM an, wobei nach Feststellung des Finanzgerichts (FG) in Höhe von 4.000 DM keine Gegenleistung erbracht wurde. Außerdem wurden Fenster- und Putzarbeiten für 2.000 DM vorgenommen und Leitungen für rd. 2.500 DM verlegt. Im Streitjahr 1978 wurden im wesentlichen Malerarbeiten für rd. 7.000 DM durchgeführt und eine Heizkörperverkleidung (rd. 1.500 DM) erneuert.