BFH - Urteil vom 13.03.1996
VI R 103/95
Normen:
EStG § 2, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5 ; LStR (1990) Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2a ;
Fundstellen:
BB 1996, 1308
BB 1996, 1590
BFHE 180, 139
BStBl II 1996, 375
DB 1996, 1381
DStR 1996, 956
DStZ 1996, 466
DStZ 1996, 769
NJWE-MietR 1996, 282
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 13.03.1996 (VI R 103/95) - DRsp Nr. 1996/20890

BFH, Urteil vom 13.03.1996 - Aktenzeichen VI R 103/95

DRsp Nr. 1996/20890

»Die Aufwendungen für die Miete der Wohnung am Beschäftigungsort können dann nicht als Werbungskosten des Steuerpflichtigen im Rahmen seiner zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung abgezogen werden, wenn der Vater des Steuerpflichtigen der Mieter der Wohnung ist und die Miete auch bezahlt hat.«

Normenkette:

EStG § 2, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5 ; LStR (1990) Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2a ;

Gründe:

Der im Streitjahr 1990 unverheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte in der Zeit von September 1989 bis Februar 1992 in F eine Berufsausbildung. Anschließend übernahm ihn dasselbe Unternehmen in ein Arbeitsverhältnis. Im Streitjahr 1990 wohnte der Kläger werktags in einer von seinem Vater angemieteten Wohnung in der Nähe seines Beschäftigungsorts. Die Wochenenden verbrachte er regelmäßig in der elterlichen Wohnung in D, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befand.

Der Kläger machte u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung von 13 195 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.