Der im Streitjahr 1990 unverheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte in der Zeit von September 1989 bis Februar 1992 in F eine Berufsausbildung. Anschließend übernahm ihn dasselbe Unternehmen in ein Arbeitsverhältnis. Im Streitjahr 1990 wohnte der Kläger werktags in einer von seinem Vater angemieteten Wohnung in der Nähe seines Beschäftigungsorts. Die Wochenenden verbrachte er regelmäßig in der elterlichen Wohnung in D, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befand.
Der Kläger machte u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung von 13 195 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
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