Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren (1992 und 1993) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Agraringenieur und bewirtschaftet als Landwirt einen Hof, der ihm in den Streitjahren durch Pachtvertrag vom 8. Juni 1990 von seinem Vater in Gestalt einer sog. eisernen Verpachtung überlassen worden war. In dem Pachtvertrag (§ 4 Abs. 2) verpflichtete sich der Kläger, die gewöhnlichen Ausbesserungen der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sowie der Wege, Gräben, Einfriedungen und Drainagen auf seine Kosten durchzuführen, solange sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch laufende Ausbesserungen erhalten werden können.
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