BFH - Urteil vom 13.06.1986
III R 178/82
Normen:
EStG (1975) § 5 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 241
BStBl II 1986, 841
DB 1986, 2364
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.06.1986 (III R 178/82) - DRsp Nr. 1996/12244

BFH, Urteil vom 13.06.1986 - Aktenzeichen III R 178/82

DRsp Nr. 1996/12244

»Verzichtet der Erwerber von Grundstücken gegen eine Entschädigungszahlung auf die im Kaufvertrag vereinbarte Verpflichtung des Veräußerers, auf den Grundstücken einen Gleisanschluß zu errichten, so kann der Erwerber für die Entschädigungsleistung auch dann keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn sich die Höhe der Entschädigung nach den Mehrkosten richtet, die dem Erwerber infolge der Nichterrichtung des Gleisanschlusses entstehen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 5 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1976 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betreibt einen Kohlenhandel. Er ermittelt den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).