BFH - Urteil vom 13.07.1994 (I R 5/93) - DRsp Nr. 1995/3227
BFH, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen I R 5/93
DRsp Nr. 1995/3227
»1. Zur Darlegung einer Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2FGO durch einen auf 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid reicht es aus, daß der Kläger geltend macht, er sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9KStG von der Körperschaftsteuer befreit und durch den Bescheid sei zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden.2. Ein Verein, dessen tatsächliche Geschäftsführung darauf gerichtet ist, durch Umgehung eines gesetzlichen Verbots Geldmittel zur Förderung kommunaler Einrichtungen zu erlangen, ist nicht gemeinnützig.«