BFH - Urteil vom 13.07.1994
XI R 97/92
Normen:
AO ;
Fundstellen:
GmbHR 1995, 544

BFH - Urteil vom 13.07.1994 (XI R 97/92) - DRsp Nr. 2001/7408

BFH, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen XI R 97/92

DRsp Nr. 2001/7408

Normenkette:

AO ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine durch den Zusammenschluss mehrerer Bauunternehmen gegründete Arbeitsgemeinschaft, die anlässlich eines Großprojekts die Rohbauarbeiten durchführte. Sie beschäftigte zu diesem Zweck verschiedene Subunternehmer, u.a. die L-GmbH. Diese erteilte der Klägerin am 30. September 1982 eine Rechnung über 81.523,37 DM (netto) und wies darin Umsatzsteuer in Höhe von 10.598,03 DM aus.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) mit Umsatzsteuerbescheid 1982 vom 22. August 1985 der Klägerin den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung, weil sie nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 31 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (USDV) genüge. Die L-GmbH habe keine Werklieferungen erbracht, sondern unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung betrieben. Außerdem handele es sich bei ihr um eine Scheinfirma.