BFH - Urteil vom 13.08.1986
II R 213/82
Normen:
BewG (1934) § 13 Abs. 2 ; BewG (1965/1974) § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 532
BStBl II 1987, 48
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 13.08.1986 (II R 213/82) - DRsp Nr. 1996/12306

BFH, Urteil vom 13.08.1986 - Aktenzeichen II R 213/82

DRsp Nr. 1996/12306

»1. Bei der Schätzung des gemeinen Werts von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften kann zur Ermittlung des Vermögenswerts vom Einheitswert des Betriebsvermögens ausgegangen werden, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu korrigieren ist. Die §§ 4 ff. BewG sind dabei nicht anzuwenden. Zu beachten ist jedoch das bewertungsrechtliche Stichtagsprinzip. 2. Eine Rückstellung in der Steuerbilanz für Ausfälle von Forderungen aus Teilzahlungsgeschäften kann bei der Anteilsbewertung im Rahmen der Ermittlung des Vermögenswerts grundsätzlich ohne weitere Prüfung übernommen werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Februar 1981 III R 97/78, BFHE 133, 301, BStBl II 1981, 562). Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Rückstellung durch wertaufhellende Tatsachen beeinflußt ist, die erst nach dem auf den streitigen Feststellungszeitpunkt folgenden Bewertungsstichtag bekanntgeworden sind. 3. Vereinnahmte Kreditgebühren, für die in der Steuerbilanz ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebiIdet worden ist oder hätte gebildet werden können, sind bei der Ermittlung des Vermögenswerts nicht als Schuld in Höhe des Rechnungsabgrenzungspostens zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BewG (1934) § 13 Abs. 2 ; BewG (1965/1974) § 11 Abs. 2 ;

Gründe: