BFH - Urteil vom 13.08.1986
II R 246/81
Normen:
AO (1977) § 65 Nr. 3 ; GemV § 7;
Fundstellen:
BFHE 147, 299
BStBl II 1986, 831
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 13.08.1986 (II R 246/81) - DRsp Nr. 1996/12258

BFH, Urteil vom 13.08.1986 - Aktenzeichen II R 246/81

DRsp Nr. 1996/12258

»Produziert eine steuerbegünstigte Körperschaft im Auftrage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Fernsehfilme unterhaltenden, belehrenden und informierenden Inhalts über wichtige soziale Fragen unter Berücksichtigung der religiösen Anliegen der Kirche, die die steuerbegünstigte Körperschaft trägt, so tritt diese dadurch zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies bei Erfüllung der gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecke unvermeidbar ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 65 Nr. 3 ; GemV § 7;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine GmbH, an der vor allem evangelische Kirchen beteiligt sind. Gegenstand des Unternehmens ist die Vorbereitung, Schaffung, Herstellung, Synchronisation, Bearbeitung, Ein- und Ausfuhr sowie der Verleih und Vertrieb kirchlicher Filme und kirchlicher Sendungen für das Fernsehen. Nach dem Gesellschaftsvertrag verfolgt die Klägerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche Zwecke.

In den Jahren 1972 bis 1977 hat die Klägerin u.a. für den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und für das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) eine Reihe von kritischen Fernsehfilmen hergestellt (Dokumentarfilme, aber auch Spielfilmserien).