BFH - Urteil vom 13.09.1994
IX R 89/90
Normen:
AO (1977) § 181 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 3 Satz 2, § 367 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BB 1995, 34
BFHE 175, 323
BStBl II 1995, 39
DB 1995, 80
NJW 1995, 1984
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 13.09.1994 (IX R 89/90) - DRsp Nr. 1995/1024

BFH, Urteil vom 13.09.1994 - Aktenzeichen IX R 89/90

DRsp Nr. 1995/1024

»Der Einspruch eines Feststellungsbeteiligten gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hemmt den Ablauf der Feststellungsfrist auch dann, wenn das FA den Bescheid bisher nur einem der anderen Feststellungsbeteiligten bekanntgegeben hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 181 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 3 Satz 2, § 367 Abs. 2 Satz 3;

Gründe:

Die 1982 verstorbene Mutter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war zusammen mit B - der zwischenzeitlich ebenfalls verstorben ist und durch die Beigeladenen zu 2 und 3 beerbt worden ist - sowie mit H (Beigeladene zu 1) an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt, die Eigentümerin eines vermieteten Grundstücks in K war. 1978 verkauften die Erblasserin und die Beigeladene zu 1 ihre Anteile an der Grundstücksgemeinschaft an B. Der Erwerber zahlte neben dem Barpreis für das Grundstück rückständige Miete.