BFH - Urteil vom 13.12.1994
VIII R 34/93
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1178
BFHE 176, 564
BStBl II 1995, 457
DB 1995, 1207
DStZ 1995, 533
NJW 1995, 2743
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 13.12.1994 (VIII R 34/93) - DRsp Nr. 1995/5503

BFH, Urteil vom 13.12.1994 - Aktenzeichen VIII R 34/93

DRsp Nr. 1995/5503

»Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens sind in der Regel auch dann keine Werbungskosten, wenn disziplinarrechtliche Folge der strafrechtlichen Verurteilung die Entfernung aus dem Dienst war.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis Februar 1985 als beamteter Ingenieur in Z tätig. Durch Verfügung vom 4. Februar 1985 wurde der Kläger wegen eines Dienstvergehens unter gleichzeitiger Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Am 15. März 1985 gab der Kläger seine Wohnung in Z auf und zog in sein Elternhaus nach X.

Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1985 machte der Kläger Umzugskosten und im Jahre 1980 aufgewandte Unfallkosten geltend. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten. Im Klageverfahren (2 K 224/87) machte der Kläger ferner Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2 791 DM und Fahrtkosten nach Y und Z einschließlich Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 2 239 DM geltend.