I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte in der Einkommensteuererklärung für 1973 u.a. Aufwendungen in Höhe von 10.020 DM und 20.100 DM für ein im Jahr 1975 fertiggestelltes Mehrfamilienhaus als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die er mit Aufträgen vom 18. Dezember 1973 (10.020 DM) und 28. Dezember 1973 (20.100 DM) von seinem Bauabwicklungskonto Nr. ... bei der R-Bank überwiesen hatte. Die R-Bank nahm die Zahlungen als Treuhänderin der Bausparkasse ... entgegen. Als Verwendungszweck war auf den Überweisungsträgern vermerkt "3 % Bearbeitungsgebühr von 334.000 DM" bzw. "Zinsen für Ansparung Bausparvertrag 2.Rate". Laut Kontoauszug vom 3. Januar 1974 wurde das Konto des Klägers am 2. Januar 1974 mit diesen Beträgen belastet.
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