BFH - Urteil vom 14.01.1986
IX R 51/80
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 48
BStBl II 1986, 453
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 14.01.1986 (IX R 51/80) - DRsp Nr. 1996/12060

BFH, Urteil vom 14.01.1986 - Aktenzeichen IX R 51/80

DRsp Nr. 1996/12060

»Eine Ausgabe, die mittels Überweisungsauftrag von einem Bankkonto geleistet wird, ist bei dem Kontoinhaber in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Überweisungsauftrag der Bank zugegangen ist und der Steuerpflichtige im übrigen alles in seiner Macht stehende getan hat, um eine unverzügliche bankübliche Ausführung zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere, daß der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrags für eine genügende Deckung auf seinem Girokonto gesorgt hat.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte in der Einkommensteuererklärung für 1973 u.a. Aufwendungen in Höhe von 10.020 DM und 20.100 DM für ein im Jahr 1975 fertiggestelltes Mehrfamilienhaus als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die er mit Aufträgen vom 18. Dezember 1973 (10.020 DM) und 28. Dezember 1973 (20.100 DM) von seinem Bauabwicklungskonto Nr. ... bei der R-Bank überwiesen hatte. Die R-Bank nahm die Zahlungen als Treuhänderin der Bausparkasse ... entgegen. Als Verwendungszweck war auf den Überweisungsträgern vermerkt "3 % Bearbeitungsgebühr von 334.000 DM" bzw. "Zinsen für Ansparung Bausparvertrag 2.Rate". Laut Kontoauszug vom 3. Januar 1974 wurde das Konto des Klägers am 2. Januar 1974 mit diesen Beträgen belastet.